Chancen durch Zeitarbeit fördern, Missbrauch von Leiharbeit verhindern

„Die Chancen der Zeitarbeit fördern, den Missbrauch von Leiharbeit verhindern: CDU und CSU sehen diese Zielsetzungen nicht als Widerspruch, sondern als eine Einheit. Zeitarbeit bietet den Unternehmen die Möglichkeit, auf Nachfragespitzen in Produktion und Dienstleistung flexibel und passgenau zu reagieren. Dies stärkt nachhaltig die Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Auch hat sich die Zeitarbeit als eines von mehreren wirksamen Instrumenten bewährt, mit denen unsere Wirtschaft die jüngste globale Krise gemeistert hat", sagte MdB Karl Schiewerling als arbeitsmarktpolitischer Sprecher anlässlich seiner Rede heute (24. Februar) im Bundestag.

Auch und gerade für Arbeitsnehmer bietet Zeitarbeit große Chancen – insbesondere für die Rückkehr aus der Arbeitslosigkeit auf den ersten Arbeitsmarkt. Zwei Drittel der neu abgeschlossenen Zeitarbeitsverhältnisse im ersten Halbjahr 2010 wurden mit Menschen geschlossen, die direkt davor keine Beschäftigung ausübten. Zeitarbeit bietet somit Arbeitslosen eine Chance auf eine sozial abgesicherte Beschäftigung und kann berufliche Perspektiven eröffnen.

Zeitarbeit darf jedoch weder zu Lohndumping noch zur Untergrabung bewährter Strukturen der Tarifpartnerschaft missbraucht werden. CDU und CSU sehen mit dem Gesetzesvorhaben der Koalition einen wichtigen Beitrag dazu verwirklicht, wie dem Missbrauch zu Lasten der Arbeitnehmer und auch zu Lasten der sozialen Balance in der Arbeitswelt ein Riegel vorgeschoben werden kann.
 
Die Branche der Zeitarbeit selbst hat ein hohes Interesse an solchen Schutzmechanismen. Denn Missbrauch ist kein generelles Phänomen in der Leiharbeit. Deshalb wird die Anerkennung und Akzeptanz der Zeitarbeit durch dieses Gesetz gestärkt.

CDU und CSU werden sich über dieses Gesetz hinaus für eine weitere Festigung der sozialen Balance in der Zeitarbeit einsetzen - wie es bereits im Vermittlungsausschuss vereinbart wurde, z.B. durch eine Lohnuntergrenze für Verleihzeiten und für verleihfreie Zeiten im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Unterschreitet ein Tarifvertrag den per Rechtsverordnung festgesetzten Mindestlohn, soll ein Zeitarbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung eines Lohnes haben, der dem der Stammbelegschaft entspricht, mindestens aber auf den Mindestlohn.