Satzung
der
Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft Deutschlands (CDA)
Beschlossen auf der 24. Bundestagung am 19. April 1991 in Königswinter, geändert durch die Beschlüsse der Bundestagungen vom 04. Juni 1993, 10. Juni 1995, vom 25. Mai 1997, vom 4. Juni 1999, vom 14. Juni 2003, vom 25. Juni 2005, vom 2. Juni 2007 und vom 20. Juni 2009.
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Beiträge
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Austritt
§ 9 Ausschluss
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
§ 11 Organisationsstufen
§ 12 Landesverbände
§ 13 Bezirksverbände
§ 14 Kreisverbände
§ 15 Stadt-/Gemeindeverbände
§ 16 Verhältnis in den Organisationsstufen
§ 17 Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 18 Organe
§ 19 Bundestagung
§ 20 Aufgaben der Bundestagung
§ 21 Bundesausschuss
§ 22 Bundesvorstand
§ 23 Vertretung und Geschäftsführung der CDA nach innen und außen
§ 24 Sitzungen des Bundesvorstandes
§ 25 Arbeitsgemeinschaften
§ 26 Arbeitskreise
§ 27 Geschäftsordnung
§ 28 Verfahrensordnung
§ 29 Anträge
§ 30 Wahlordnung
§ 31 Gliederung der nachgeordneten Organisationsstufen
§ 32 Verhältnis zur CSA
§ 33 EUCDA
§ 34 Satzungsänderungen
§ 35 Auflösung
§ 36 Inkrafttreten
Geschäftsordnung
§ 1 Name und Sitz
- Die Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft Deutschlands (nachfolgend CDA genannt) ist ein organisatorischer Zusammenschluss von christlich-sozialen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Namenszusatz der CDA lautet „CDUSozialausschüsse“.
- Die CDA ist gemäß Statut der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) eine Vereinigung der CDU.
- Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich entspricht dem der CDU.
- Ihr Sitz ist Berlin.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Zusammenschlusses ist es, Einfluss auf das politische Leben nach den Grundsätzen der christlich-sozialen Idee zu nehmen und dazu beizutragen, eine Gesellschaftsordnung auf der Grundlage der sozialen Gerechtigkeit zu verwirklichen.
In der CDU und deren Politik vertritt und wahrt sie die Anliegen der Arbeitnehmerschaft. In der Arbeitnehmerschaft vertritt und wirbt sie für christlich-demokratische Politik.
In den Gewerkschaften vertritt sie christlich-soziales Gedankengut.
- Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben:
- Sammlung und Aktivierung der christlich-sozialen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum gemeinsamen Handeln:
- in der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU),
- in den Gewerkschaften,
- in der christlich-sozialen Betriebsarbeit.
- Zusammenarbeit mit befreundeten Organisationen in allen gesellschaftspolitischen Fragen.
- Herausgabe staatspolitischer, gesellschaftspolitischer und berufspolitischer Publikationen.
- Herausgabe der Zeitschrift „Soziale Ordnung“ (SO!), der Betriebsinformation (BI!) und eines Online-Angebots.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der CDA kann werden, wer
- keiner anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;
- sich zu den Grundsätzen und Zielen der CDA bekennt;
- eine schriftliche Beitrittserklärung zur CDA unterzeichnet hat;
- die Satzung der CDA anerkennt;
- das 14. Lebensjahr vollendet hat.
- Mitgliedschaften in der CDA und Scientology sind unvereinbar.
- Es besteht die Möglichkeit einer ‘Schnuppermitgliedschaft’. Die Zeit einer Schnuppermitgliedschaft in der CDA beträgt ein Jahr. Schnuppermitglieder zahlen während dieser Zeit keinen Beitrag.
Schnuppermitglieder werden - wie alle anderen Mitglieder - zu den Veranstaltungen der CDA eingeladen und sie erhalten die ‘Soziale Ordnung’. Bei den Wahlen haben sie allerdings kein Stimmrecht.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers/der Bewerberin. Der
Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Weg (E-Mail)
gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des zuständigen
Kreisverbandes innerhalb von 8 Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags.
Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung
innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um vier weitere
Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von
zwölf Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.
(2) Zuständig ist der Kreisverband, in dem der Bewerber/die Bewerberin seinen/ihren
Wohnsitz oder seinen/ihren Arbeitsplatz hat. Erfolgt die Bewerbung in dem Kreisverband,
in dem der Bewerber/die Bewerberin seinen/ihren Arbeitsplatz hat, so ist
zuvor der Kreisverband zu hören, in dem der Bewerber/die Bewerberin seinen/ihren
Wohnsitz hat.
Über sonstige Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand.
(3) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband abgelehnt, so ist der Bewerber/
die Bewerberin berechtigt, binnen eines Monats Einspruch gegen die Entscheidung
beim zuständigen Landesvorstand einzulegen. Der zuständige CDALandesvorstand
entscheidet endgültig über den Antrag.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied der CDA hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen
im Rahmen der CDA teilzunehmen.
(2) Ein Mitglied, das nicht der CDU angehört, hat kein passives Wahlrecht.
Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aller Organisationsstufen
der CDA, sowie alle Vorstandsmitglieder auf Bundes- und Landesebene müssen Mitglied
der CDU sein.
Ausnahmen:
Zu weiteren Mitgliedern aller Vorstände auf Stadt-/Gemeinde-, Kreis- und Bezirksebene
können auch Mitglieder der CDA gewählt werden, die nicht der CDU angehören.
Dies gilt auch für die Delegierten der Arbeitsgemeinschaften auf Bezirks- und Landesebene.
§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten; Amts- und Mandatsträger/trägerinnen
zahlen einen Sonderbeitrag. Näheres regelt die von der Bundestagung beschlossene
Beitrags- und Finanzordnung. Darüberhinaus können die Landesverbände ergänzende
Regelungen beschließen. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als 12 Monate
mit seinem Beitrag schuldhaft in Verzug ist.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Als Erklärung des Austritts aus der CDA ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen
persönlichen Mitgliedsbeiträgen sowie mit etwaigen Mandatsträgerbeiträgen
und/oder Sonderbeiträgen länger als 12 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb
dieser Zeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine
dritte als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist
von 1 Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren
Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitglieds- und/oder Mandatsträgerbeiträge
nicht bezahlt. Der CDA-Bundesvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft
fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(3) Ein Ausschlussgrund ist auch dann gegeben, wenn ein Mitglied vor oder während
seiner Mitgliedschaft in der CDA Mitbürger als Gegner eines totalitären Regimes
denunziert oder seine politische oder gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht
hat, andere zu verfolgen.
§ 8 Austritt
Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband, dem zuständigen Landesverband oder
der Hauptgeschäftsstelle per Brief zu erklären. Er wird mit dem Zugang wirksam. Der
Kreisverband, der Landesverband und die Hauptgeschäftsstelle haben sich unverzüglich
über den Austritt zu unterrichten.
Der Mitgliedsausweis ist bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben.
§ 9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann nur aus der CDA ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen
die Satzung der CDA oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt
und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstand
oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige
Parteigericht.
(3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand
oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur
der Bundesvorstand zuständig.
(4) Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes ist das für den
Wohnsitz des Mitglieds zuständige Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.
(5) Die Entscheidung der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.
(6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann
der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied
von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen
Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als
Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
Die Parteigerichte haben in jeder Lage der Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme
nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende
Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser
Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer
Kraft.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
(1) Durch den zuständigen Landesvorstand können gegenüber Mitgliedern nach deren
vorheriger Anhörung und nach Anhörung des zuständigen Kreisverbandes Ordnungsmaßnahmen
getroffen werden, wenn sie gegen diese Satzung oder gegen das
Statut der CDU oder gegen die Grundsätze der CDA oder der CDU oder gegen die
Ordnung der CDA oder der CDU verstoßen und damit Schaden zugefügt haben.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Verwarnung;
2. Verweis;
3. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern in der CDA auf Zeit;
4. Enthebung von Ämtern in der CDA;
5. Antrag auf Ausschluss aus der CDA beim zuständigen Schiedsgericht;
6. bei Parteimitgliedern Antrag auf Ausschluss aus der Partei bei dem zuständigen
Parteigericht.
(3) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Gegen Ordnungsmaßnahmen
ist Widerspruch beim Bundesschiedsgericht der CDA möglich.
(4) Für die Mitglieder der CDA gelten in allen Streitfällen die Bestimmungen der Parteigerichtsordnung
der CDU entsprechend.
§ 11 Organisationsstufen
Organisationsstufen der CDA sind:
1. der Bundesverband;
2. die Landesverbände;
3. die Bezirksverbände;
4. die Kreisverbände;
5. die Stadt-/Gemeindeverbände.
§ 12 Landesverbände
(1) Die Landesverbände sind die Organisation der CDA eines Landes oder einer Landschaft
mit einem eigenen CDU-Landesverband. Die Landesverbände sind im Sinne
dieser Satzung zuständig für ihren Bereich. Insbesondere obliegt ihnen die Erfüllung
der Aufgaben mit besonderer landespolitischer Zielsetzung.
(2) Beschlüsse und Maßnahmen der Landesverbände dürfen nicht gegen die Satzung der
CDA verstoßen. Sie müssen im übrigen mit den vom Bundesverband festgelegten
Grundlinien im Einklang stehen.
(3) Satzungen der Landesverbände bedürfen der Genehmigung durch den Bundesvorstand.
§ 13 Bezirksverbände
(1) Die CDA-Kreisverbände im Gebiet eines CDU-Bezirksverbandes können einen CDABezirksverband
bilden.
(2) Für die Abgrenzung und die Arbeit der Bezirksverbände können die Landesverbände
Rahmenbedingungen erlassen.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 14 Kreisverbände
(1) Die Kreisverbände sind die Organisation der CDA in den Grenzen eines Verwaltungskreises
oder in einem Gebiet mit einem eigenen CDU-Kreisverband. Die Bildung
und Abgrenzung von Kreisverbänden ist Aufgabe des zuständigen Landesverbandes.
(2) Die Kreisverbände sind im Sinne dieser Satzung zuständig für ihre Bereiche.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 15 Stadt-/Gemeindeverbände
(1) In Städten und Gemeinden können Stadt-/Gemeindeverbände eingerichtet werden.
(2) Gründung und Abgrenzung der Stadt-/Gemeindeverbände sind Aufgaben der zuständigen
Kreisverbände.
(3) Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen der Stadt-/Gemeindeverbände
müssen im Einvernehmen mit den Kreisverbänden erfolgen.
§ 16 Verhältnis in den Organisationsstufen
(1) Der Bundesverband kann sich über die Angelegenheiten der Landesverbände und der
Bundesarbeitsgemeinschaften unterrichten. Dasselbe gilt für die Landesverbände
gegenüber den Bezirks-, Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbänden.
(2) Bei Verstößen gegen diese Satzung oder Funktionsunfähigkeit kann der Bundesvorstand
eine Landestagung oder eine Bundestagung einer Arbeitsgemeinschaft zur
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder des satzungsgemäßen Verhaltens
einberufen.
§ 17 Gleichstellung von Frauen und Männern
(1) Der Frauenanteil in den Gremien der CDA soll mindestens ein Drittel betragen.
(2) Für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDA gilt § 15 des Statuts der
CDU.
(3) Über die Erfüllung dieser Vorschrift muss bei jeder ordentlichen Hauptversammlung
aller Organisationsstufen der CDA und ihrer Arbeitsgemeinschaften ab Kreisebene
berichtet werden.
§ 18 Organe
Organe der CDA sind:
1. die Bundestagung;
2. der Bundesausschuss;
3. der Bundesvorstand.
§ 19 Bundestagung
(1) Die Bundestagung ist das höchste Organ der CDA.
(2) Die Bundestagung der CDA setzt sich zusammen aus den gewählten Delegierten der
Landesverbände.
(3) Die Landesverbände entsenden zur Bundestagung 400 Delegierte. Davon erhält vorab
jeder Landesverband drei Grunddelegierte. Die Berechnung der weiteren Delegierten
erfolgt aufgrund der Mitgliederzahlen der Landesverbände nach dem
d’Hondtschen Verfahren. Maßgebend ist die Datei der Hauptgeschäftsstelle. Stichtag
für die Berechnung der Delegierten ist jeweils der Monatsabschluss des Monats
Dezember des Vorjahres.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes (§ 22 Abs. 1 - 3), die nicht als Delegierte gewählt
sind, die Vorsitzenden der Arbeitskreise und die vom Bundesvorstand benannten
ständigen Gäste des Bundesvorstandes sowie die Sozial- und Regionalsekretäre/-
sekretärinnen nehmen mit beratender Stimme teil.
(5) Die Bundestagung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Bundesvorstand einberufen.
Auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesvorstandes oder auf Antrag
von sieben Landesverbänden muss eine außerordentliche Bundestagung einberufen
werden.
(6) Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Bundestagung beträgt höchstens
acht Wochen nach Beschlussfassung bzw. Antragstellung.
§ 20 Aufgaben der Bundestagung
(1) Die Bundestagung beschließt über die grundlegenden und programmatischen Aussagen
der CDA. Sie kann dem Bundesvorstand politische Aufträge und Richtlinien
geben.
(2) Sie nimmt die Berichte des Bundesvorstandes und der Hauptgeschäftsstelle entgegen.
(3) Die Bundestagung wählt die in § 22 Abs. 1, Ziffer 1 - 5 und 8 genannten Mitglieder
des Bundesvorstandes.
(4) Sie wählt zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen, die gemäß den Bestimmungen
der Beitrags- und Finanzordnung vor der Wahl des Bundesvorstandes auf der
folgenden Bundestagung den erforderlichen Entlastungsbericht abgeben.
(5) Sie wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden und vier Beisitzer/Beisitzerinnen sowie
sieben stellvertretende Mitglieder des Schiedsgerichtes der CDA nach den Bestimmungen
der Parteigerichtsordnung der CDU. Die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts
dürfen kein Vorstandsamt in einer Organisationsstufe der CDA innehaben.
(6) Alle Wahlen gelten jeweils für zwei Jahre, bzw. bis zum Ende der folgenden Bundestagung
mit Neuwahlen.
(7) Die Bundestagung erlässt eine Beitrags- und Finanzordnung und eine Geschäftsordnung
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8) In Streitfällen gilt die Parteigerichtsordnung der CDU.
§ 21 Bundesausschuss
(1) Der Bundesausschuss ist das höchste Organ der CDA zwischen den Bundestagungen
der CDA. Er ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der CDA,
soweit sie nicht der Bundestagung vorbehalten sind.
(2) Der Bundesvorstand und die Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
haben dem Bundesausschuss regelmäßig zu berichten.
(3) Der Bundesausschuss der CDA setzt sich zusammen aus den gewählten Delegierten
der Landesverbände.
(4) Die Landesverbände entsenden zu den Sitzungen des Bundesausschusses 100 Delegierte.
Jeder Landesverband erhält davon vorab eine/n Grunddelegierte/n. Die Berechnung
der weiteren Delegierten erfolgt nach dem d’Hondtschen Verfahren gemäß
§ 19 Abs. 3.
(5) Der Bundesausschuss soll in der Regel einmal in jedem Jahr tagen. Er wird durch den
Bundesvorsitzenden der CDA unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag
des Bundesvorstandes der CDA bzw. auf Antrag von sieben Landesverbänden
muss der Bundesausschuss innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Für die
Einberufung des Bundesausschusses gilt die Verfahrensordnung nach § 28 entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Bundesvorstandes (§ 22 Abs. 1 - 3), die nicht als Delegierte gewählt
sind, nehmen an den Sitzungen des Bundesausschusses mit beratender Stimme
teil.
(7) Scheidet ein in § 22 Abs. 1, Ziffer 2 bis 5 gewähltes Mitglied des Bundesvorstandes
während einer Wahlperiode aus, so kann der Bundesausschuss ein anderes Mitglied
kommissarisch mit der Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen. Die Beauftragung
endet mit der folgenden Bundestagung.
§ 22 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus:
1. den Ehrenvorstandsmitgliedern
2. dem/der Bundesvorsitzenden;
3. dem/der ersten stellvertretenden Bundesvorsitzenden;
4. bis zu sechs weiteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden;
5. dem/der Schatzmeister/in;
6. dem/der Hauptgeschäftsführer/in;
7. dem/der Vorsitzenden der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen
Bundestages;
8. bis zu 30 weiteren Mitgliedern.
(2) Die Landesvorsitzenden und die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften nehmen
an den Sitzungen beratend teil.
(3) Der Bundesvorstand kann die Vorsitzenden der Arbeitskreise der CDA zu seinen Sitzungen
beratend hinzuziehen.
(4) Die in Absatz 1, Ziffern 2-7 bezeichneten Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden
Vorstand.
(5) Der Bundesvorstand wählt den Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin,
der/die dem Bundesvorstand verantwortlich ist.
(6) Aufgaben des Bundesvorstandes sind die Vorbereitung der Bundestagung und
Durchführung ihrer Beschlüsse und die Erledigung aller politischen und organisatorischen
Aufgaben der CDA, soweit sie nicht der Bundestagung oder dem Bundesausschuss
vorbehalten sind.
§ 23Vertretung und Geschäftsführung der CDA
(1) Die CDA wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Bundesvorsitzenden
oder dem/der ersten stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/
Schatzmeisterin, jeweils gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer/der
Hauptgeschäftsführerin, oder sein/e ihr/e Vertreter/Vertreterin, vertreten.
(2) Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin ist zu allen Rechtsgeschäften
ermächtigt, die der ihm/ihr zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich
bringt (vgl. § 30 BGB).
§ 24 Sitzungen des Bundesvorstandes
(1) Der Bundesvorstand wird durch den Bundesvorsitzenden/die Bundesvorsitzende
einberufen.
(2) Alle drei Monate soll eine Sitzung des Bundesvorstandes stattfinden. Auf Antrag von
15 Bundesvorstandsmitgliedern oder von 5 Landesverbänden oder des Bundesparteivorstandes
muss innerhalb von 14 Tagen eine Sitzung einberufen werden.
(3) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn er mindestens 14 Tage vorher mit der
Angabe der Tagesordnung einberufen wird.
§ 25 Arbeitsgemeinschaften
(1) Die CDA richtet folgende Arbeitsgemeinschaften ein:
1. Die Junge CDA. Die Mitgliedschaft in der Jungen CDA endet mit der Vollendung
des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied der Jungen CDA zu diesem Zeitpunkt
ein Amt in der Jungen CDA, so endet seine Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
2. die Arbeitsgemeinschaft Frauen in der CDA;
3. Arbeitsgemeinschaften christlich-demokratischer Gewerkschafter/innen des
CGB, dbb und DGB;
4. die Arbeitsgemeinschaft Christlich-Sozialer Betriebsarbeit;
5. die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bundeswehr-Verband;
6. den Stegerwaldbund.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften führen die Mitglieder zusammen, um in ihren besonderen
Wirkungskreisen die Ziele der CDA zu vertreten und zu verbreiten.
(3) Über den organisatorischen Aufbau und die Arbeitsweise der Arbeitsgemeinschaften
entscheiden die Arbeitsgemeinschaften im Einvernehmen mit dem CDABundesvorstand.
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(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der CDA.
(5) Soweit bei Arbeitsgemeinschaften das Delegiertensystem angewandt wird, werden
die Delegierten zu den Bundestagungen der Arbeitsgemeinschaften in geheimer
Wahl gewählt. Einzelheiten regeln die Arbeitsgemeinschaften auf Bundesebene jeweils
in ihren Arbeits- und Verfahrensordnungen, die der Genehmigung durch den
CDA-Bundesvorstand bedürfen.
§ 26 Arbeitskreise
Der Bundesvorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Arbeitskreise für politische
und gewerkschaftliche Fachfragen berufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 27 Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung enthält die Verfahrensregelungen für Bundestagungen und
Bundesausschusssitzungen sowie Regelungen für die Arbeitsgemeinschaften, Kommissionen
und Arbeitskreise.
§ 28 Verfahrensordnung
(1) Die Organe der CDA sind beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig mit Angabe der Tagesordnung
einberufen worden sind. Der Versand einer Einladung auf elektronischem
Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied
vorher schriftlich darin eingewilligt hat. - Im Bedarfsfall können die Organe mit
verkürzter Ladungsfrist einberufen werden.
(2) Der Termin der Bundestagung soll mindestens 2 Monate vorher durch Ausschreibung
an die Landesvorsitzenden und die Vorsitzenden der Bundesarbeitsgemeinschaften
bekanntgegeben werden.
(3) Die Einladung zur Bundestagung hat unter Beifügung der Tagesordnung mindestens
14 Tage vorher in den Händen der Beteiligten zu sein. Die Ladungsfrist beginnt mit
dem Datum des Poststempels. Für Ersatzdelegierte gilt eine verkürzte Ladungsfrist.
(4) Die Bundestagung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.
Falls Beschlussunfähigkeit festgestellt ist, hat der/die Vorsitzende die Sitzung sofort
aufzuheben und die Bundestagung unbefristet mit gleicher bzw. der verbleibenden
Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Darauf
ist in der Einladung zur Bundestagung hinzuweisen.
(5) Die Delegierten sind in geheimer Wahl für höchstens 2 Jahre zu wählen. Über Einsprüche
gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl von Delegierten entscheidet eine Mandatsprüfungskommission,
die zu Beginn der Bundestagung gewählt wird.
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(6) Zur Leitung der Bundestagung wird ein Präsidium gewählt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 29 Anträge
(1) Für Anträge gilt folgende Regelung:
1. Antragsberechtigt an die Bundestagung und an den Bundesausschuss sind die
Organe der CDA auf Kreis-, Landes-, Bezirks- und Bundesebene sowie die gemäß
§ 25 bestehenden Bundesarbeitsgemeinschaften. Die Anträge müssen mit einer
Frist von mindestens sechs Wochen vor der Bundestagung bei der Hauptgeschäftsstelle
vorliegen.
2. Für Initiativanträge bei der Bundestagung sind mindestens 30 Unterschriften erforderlich,
beim Bundesausschuss mindestens 10. Initiativanträge sind solche Anträge,
für die der Grund zur Antragstellung erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten
bzw. bekanntgeworden ist.
3. Zusatz- und Abänderungsanträge können während der Beratung zu jedem Punkt
der Tagesordnung gestellt werden. Diese Anträge sollen schriftlich vorliegen.
4. Anträge außerhalb der Tagesordnung können nur als Dringlichkeitsanträge mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten zur Behandlung
zugelassen werden.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst;
Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag von einem
Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheim.
(3) Die Beschlüsse der Bundestagung werden durch zwei von dem/der Vorsitzenden vor
der Bundestagung bestellte Personen beurkundet.
§ 30 Wahlordnung
(1) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden geheim gewählt.
(2) Der/die Bundesvorsitzende, der/die erste stellvertretende Bundesvorsitzende,
der/die weiteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden und der/die Schatzmeister/
in sind in vier getrennten Wahlgängen zu wählen. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bundestagung. Wird diese Mehrheit nicht
erreicht, findet ein neuer Wahlgang statt.
(3) Die Wahl der gemäß § 22, Absatz 1, Ziffer 8 von der Bundestagung zu wählenden
weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt in einem besonderen Wahlgang. Der
Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten in
der Regel in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr als
die zu wählenden Mitglieder angekreuzt sind, sind ungültig. Gewählt sind die Kandidaten/-
innen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der gezählten
Stimmen. Bei Stimmengleichheit auf der letzten Wahlstelle entscheidet eine Stichwahl.
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(4) Bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes sind mindestens 50 Prozent der
zu wählenden Kandidatinnen/Kandidaten anzukreuzen. Stimmzettel, auf denen weniger
als die Hälfte der Anzahl der zu wählenden Kandidatinnen/Kandidaten angekreuzt
sind, sind ungültig.
(5) Bei allen Wahlen genügt im 3. Wahlgang die einfache Mehrheit.
(6) Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit erhobener Stimmkarte
durchgeführt werden, wenn sich auf Befragung kein Widerspruch ergibt und keine
gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
(7) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Bundesvorstandes während der Amtsperiode
aus, so kann es nicht ersetzt werden. Davon unberührt bleibt die Berufung durch den
Bundesausschuss (§ 21 Abs. 7).
§ 31 Gliederung der nachgeordneten Organisationsstufen
Die Landes-, Bezirks-, Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände der CDA bilden sich nach
gleichen Grundsätzen. Die Satzungen der vorgenannten Organisationsstufen der CDA
dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 32 Verhältnis zur CSA
(1) Mit der Arbeitnehmerunion der Christlich-Sozialen Union in Bayern, der Christlich-
Sozialen Arbeitnehmerschaft (CSA), besteht eine Arbeitsgemeinschaft.
(2) Die Arbeitnehmerunion der CSU entsendet zu den Bundestagungen und zu den Sitzungen
des Bundesausschusses der CDA Gastdelegierte. Die Anzahl der Gastdelegierten
wird jeweils zwischen beiden Organisationen festgelegt.
§ 33 EUCDA
Auf europäischer Ebene arbeitet die CDA in der „Europäischen Union Christlich-
Demokratischer Arbeitnehmer“ (EUCDA) mit. Die Delegierten zum Kongress der EUCDA
werden vom Bundesausschuss, in Ausnahmefällen vom Bundesvorstand, geheim gewählt.
§ 34 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Bundestagung der
CDA.
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§ 35 Auflösung
Die CDA kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck eine besondere Bundestagung einberufen
ist und der Beschluss über die Auflösung eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Delegierten gefunden hat.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 19.04.1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung aus dem Jahre 1965, zuletzt geändert am 16.10.1987, außer Kraft.
Satzungsänderungen treten, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Generalsekretär
der CDU, mit der jeweiligen Beschlussfassung in Kraft.
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Geschäftsordnung
der
Christlich-Demokratischen
Arbeitnehmerschaft Deutschlands (CDA)
(gemäß § 27 der Satzung),
beschlossen auf der 24. Bundestagung am 19. April 1991 in Königswinter,
geändert durch Beschlüsse der Bundestagungen vom 4. Juni 1993, vom 14. Juni 2003,
vom 25. Juni 2005 und vom 20. Juni 2009.
I. ALLGEMEINES
§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft Deutschlands
(CDA) gilt für den Bundesverband der CDA in Ergänzung seiner Satzung.
II. BUNDESTAGUNGEN
§ 2 Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung
Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung der Bundestagung werden durch den Bundesvorstand
im Rahmen der Satzung bestimmt.
§ 3 Einberufung
(1) Die Einberufung der Bundestagung erfolgt für den Bundesvorstand durch den/die
Bundesvorsitzende(n), im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die erste(n)
stellvertretende(n) Bundesvorsitzende(n) oder eine(n) weitere(n) stellvertretende(
n) Bundesvorsitzende(n).
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger
Tagesordnung. § 28 Abs. 1 der Satzung der CDA findet entsprechend Anwendung.
§ 4 Eröffnung der Bundestagung
Der/die Bundesvorsitzende - im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die erste stellvertretende
Bundesvorsitzende oder eine(r) der weiteren Stellvertreter/-innen - eröffnet
die Bundestagung und lässt auf Vorschlag des Bundesvorstandes ein Tagungspräsidium
wählen.
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§ 5 Tagungspräsidium
(1) Das Tagungspräsidium besteht aus dem/der Tagungspräsidenten/in, zwei Stellvertretern/
Stellvertreterinnen und bis zu 14 Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Das Tagungspräsidium leitet im Rahmen der Satzung der CDA und dieser Geschäftsordnung
die Verhandlungen der Bundestagung der CDA. Den Vorsitz führt der/die
jeweils amtierende Präsident/-in.
(3) Das Tagungspräsidium lässt über die Tagesordnung abstimmen. Es lässt eine Mandatsprüfungskommission
und eine Zählkommission wählen und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
(4) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums haben das Recht, sich an den Verhandlungen
der Bundestagung zu beteiligen. Sie müssen sich dazu in die Rednerliste eintragen.
Diese Regelung schließt nicht aus, dass der/die Tagungspräsident/-in kurze, der
Verhandlungsführung dienliche Erklärungen und Erläuterungen abgeben kann.
(5) Das Tagungspräsidium entscheidet in Zweifelsfällen durch Mehrheitsbeschluss seiner
Mitglieder über die geschäftsordnungsmäßige Behandlung strittiger Verhandlungsgegenstände.
§ 6 Protokoll
Die Beschlüsse der Bundestagung werden gem. § 29 Abs. 3 der Satzung durch zwei von
dem/der Bundesvorsitzenden bestellte Personen beurkundet.
§ 7 Öffentlichkeit
Die Bundestagungen der CDA sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel
der Delegierten oder auf Antrag des Bundesvorstandes kann die Öffentlichkeit für
bestimmte Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. Für die Beschlussfassung ist
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 8 Wahlen, Abstimmungen
(1) Die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes ist geheim. Die übrigen Wahlen und
Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag eines Viertels der anwesenden
Delegierten müssen sie geheim erfolgen.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
(3) Bei der Beschlussfassung über vorliegende Anträge wird zunächst über den Vorschlag
der Antragskommission abgestimmt. Ansonsten können gleichlautende Anträge
durch den/die Tagungspräsidenten/-in gleichzeitig zur Beratung und Abstimmung
aufgerufen werden.
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(4) Nur Delegierte haben das Recht der Antragstellung zum Beratungsthema.
§ 9 Personalvorschläge
(1) Personalvorschläge zu den Vorstandswahlen gem. § 22 der CDA-Satzung, die auf den
Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge ausgedruckt werden sollen, sind schriftlich
einzureichen. Sie müssen spätestens dem/der Tagungspräsidenten/-in bis zu einem
zu Beginn der Bundestagung festgelegten Zeitpunkt vorliegen.
(2) Unabhängig von Abs. 1 können weitere Personalvorschläge bis zum Schließen der
Kandidatenliste unmittelbar vor Beginn des Wahlaktes gemacht werden. Diese Vorschläge
sind nach Aufforderung des/der Tagungspräsidenten/-in auf den Stimmzetteln
nachzutragen.
(3) Die Amtszeit des Bundesvorstandes endet mit dem Ende der darauf folgenden Bundestagung
mit Neuwahlen.
§ 10 Rederecht
(1) Rederecht zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten haben alle stimmberechtigten
Delegierten, die Mitglieder des Bundesvorstandes, die Mitglieder des Präsidiums
und die Mitglieder der Antragskommission. In Ausnahmefällen kann das Präsidium
auch Gästen das Wort erteilen.
(2) Wortmeldungen sind dem Präsidium unter Vorweisen des Delegiertenausweises
schriftlich einzureichen. Das Thema des vorgesehenen Beitrages ist kurz anzugeben.
(3) Im Einvernehmen mit der Mehrheit der Delegierten ist das Präsidium berechtigt, die
Zahl der Wortmeldungen auf je zwei Wortmeldungen für und zwei gegen die Empfehlung
der Antragskommission zu begrenzen.
(4) Der/die amtierende Präsident/-in kann Rednern das Wort entziehen, wenn sie nicht
zur Sache sprechen.
(5) Der/die amtierende Präsident/-in kann im Einvernehmen mit der Mehrheit der anwesenden
Delegierten die Redezeit bis auf fünf Minuten (bei Stellungnahmen zur
Geschäftsordnung bis auf drei Minuten) begrenzen.
(6) Ein Antrag auf Schluss der Debatte oder Schließen der Rednerliste kann nur von Delegierten
gestellt werden, die zum anstehenden Diskussionspunkt noch nicht gesprochen
haben. Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte oder Schließen der Rednerliste
gestellt, kann je ein(e) Delegierte(r) für und gegen den Antrag sprechen.
Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, ist über den Beratungsgegenstand
sofort abzustimmen.
(7) Der/die Bundesvorsitzende, der/die erste stellvertretende Bundesvorsitzende und
der/die Hauptgeschäftsführer/-in haben das Recht, auch außerhalb der Rednerliste
zu sprechen.
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§ 11 Antragskommission
Die Antragskommission für die Bundestagung wird vom Bundesvorstand gewählt. In ihr
sollen nach Möglichkeit alle Landesverbände und alle Arbeitsgemeinschaften vertreten
sein. Die Mitglieder der Antragskommission müssen Delegierte zur Bundestagung sein.
§ 12 Initiativanträge
Initiativanträge sind solche Anträge, für die der Grund zur Antragstellung erst nach Ablauf
der Antragsfrist eingetreten ist. Sie müssen dem Präsidium schriftlich vorgelegt
werden. Initiativanträge benötigen die Unterschrift von mindestens 30 Delegierten unter
Angabe des Namens und des Landesverbandes. Die Frist zur Einreichung von Initiativanträgen
wird zu Beginn der Bundestagung durch das Präsidium festgesetzt.
§ 13 Mandatsprüfungskommission, Zählkommission
(1) Die Mandatsprüfungskommission besteht in der Regel aus fünf Personen. Sie hat die
Aufgabe,
1. die Meldungen der Delegierten und der Ersatzdelegierten aus den Landesverbänden
zu überprüfen,
2. aufgrund der Unterlagen des Tagungsbüros die Anwesenheit der Delegierten
festzustellen und
3. der Bundestagung darüber zu berichten,
4. der Bundestagung einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten, wenn eine Delegiertenwahl
angefochten wurde und über die Anfechtung noch nicht abschließend
entschieden ist.
(2) In der Zählkommission sollen alle Landesverbände vertreten sein. Sie hat die Aufgabe,
bei allen schriftlichen und geheimen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen
auszuzählen und das Ergebnis festzustellen.
III. BUNDESAUSSCHUSS
§ 14 Leitung
Den Vorsitz während der Bundesausschusssitzung führt der/die Bundesvorsitzende der
CDA, der/die erste stellvertretende Bundesvorsitzende oder eine/r der weiteren Stellvertreter/-
innen.
§ 15 Antragskommission, Mandatsprüfungskommission,
Zählkommission
(1) Die Antragskommission für den Bundesausschuss wird vom Bundesvorstand gewählt.
Sie besteht aus maximal sieben Personen.
(2) Für die Zusammensetzung und die Aufgaben der Mandatsprüfungskommission gilt §
13, Abs. 1 entsprechend.
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(3) Die Zählkommission besteht aus maximal sieben Personen. Für ihre Aufgaben gilt §
13, Abs. 2 entsprechend.
§ 16 Initiativanträge
Die Initiativanträge benötigen die Unterschriften von mindestens 10 Delegierten. Sie
müssen dem/der Vorsitzenden der Bundesausschusssitzung schriftlich vorgelegt werden.
Im übrigen gilt das Verfahren gem. § 12 dieser Geschäftsordnung.
§ 17 Abstimmungen, Rederecht, Öffentlichkeit
Für das Verfahren bei Abstimmungen, das Rederecht und die Öffentlichkeit gelten die
Vorschriften für die Bundestagung entsprechend.
§ 18 Protokoll
Die Beschlüsse des Bundesausschusses werden von der Hauptgeschäftsstelle protokolliert.
IV. BUNDESVORSTAND
§ 19 Arbeitskreise, Sprecher
Der Bundesvorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Arbeitskreise einrichten.
Die Anzahl der Arbeitskreise, die Themen und die Vorsitzenden werden durch den Bundesvorstand
bestimmt. Der Bundesvorstand kann außerdem Sprecher für bestimmte
Sachbereiche berufen.
§ 20 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen der Arbeitskreise und der Sprecher/Sprecherinnen für Sachbereiche
können nur im Einvernehmen mit dem/der Hauptgeschäftsführer/in erfolgen.
§ 21 Arbeitsgemeinschaften
Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaften dürfen nur im Einvernehmen mit
dem/der Hauptgeschäftsführer/in erfolgen.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 19.04.1991 in Kraft.
Änderungen der Geschäftsordnung treten, vorbehaltlich der Genehmigung durch den
Generalsekretär der CDU, mit der jeweiligen Beschlussfassung in Kraft.